AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingung
1.
Der
Einlass
erfolgt
nur
mit
gültiger
Eintrittskarte.
Ein
Weiterverkauf
der
erworbenen
Eintrittskarte
ist
grundsätzlich
untersagt.
Der
Veranstalter
behält
sich
das
Recht
vor,
dem
Festivalbesucher
aus
wichtigem
Grunde
den
Einlass
zu
verwehren.
In
diesem
Falle
hat
der
Festivalbesucher
nur
das
Recht
auf
Erstattung
des
Nennwertes
der
Eintrittskarte,
es
sei
denn,
dass
die
Verweigerung
des
Einlasses
aus
wichtigem
Grunde
in
der
Person
des
Festivalbesuchers
begründet
ist.
Ein
darüber
hinausgehender
Schadensersatzanspruch
ist
ausgeschlossen,
es
sei
denn
der
Veranstalter
handelt
grob
fahrlässig
oder
mit
Vorsatz.
Der
Zutritt
zum
Festivalgelände
wird
nur
mit
einem
sogenannten
Besucherbändchen
gestattet.
Dieses
Besucherbändchen
erhält
der
Gast
im
Tausch
gegen
eine
gültige
Eintrittskarte
an
den
im
Lageplan
ausgewiesenen
Bändchentauschstationen.
2.
Sofern
die
Veranstaltung
vor
Beginn
abgesagt
wird,
besteht
nur
ein
Anspruch
auf
Erstattung
des
Nennwertes
der
Eintrittskarte.
Die
Veranstaltung
kann
bis
zum
Beginn
ohne
Angabe
von
Gründen
Abgesagt
werden.
Ein
darüber
hinausgehender
Schadensersatzanspruch
besteht
nicht.
Die
Veranstaltung
findet
bei
jeder
Witterung
statt,
solange
der
Veranstalter
die
Umstände
des
Wetters
verantworten
kann.
Sollten
durch
die
Witterungsumstände
Gefahr
für
Körper
und
Gesundheit
bestehen,
wird
die
Veranstaltung
sofort
abgebrochen.
In
diesem
Falle
sowie
bei
Abbruch
der
Veranstaltung
aus
sonstigen
Gründen
höherer
Gewalt,
aufgrund
behördlicher
Anordnung
oder
gerichtlicher
Entscheidung,
sowie
der
Gefährdung
von
Festivalbesuchern
durch
Fehlverhalten
anderer
oder
der
drohenden
Eskalation,
durch
zu
große
Menschenansammlungen,
besteht
kein
Rückvergütungs-
oder
Schadensersatzanspruch,
es
sei
denn,
dem
Veranstalter
kann
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
zu
Last
gelegt
werden.
2a.
Der
Veranstalter
behält
sich
das
Recht
vor
aus
Sicherheitsgründen
den
Zugang
zu
Bereichen
des
Festivalgeländes,
wie
z.B.
Bühnen
wegen
Überfüllung
zu
beschränken.
Hieraus
ergeben
sich
keine
Schadensersatzansprüche,
da
eine
genaue
Planbarkeit
der
Besucherströme unmöglich ist.
3.
Dem
Festivalbesucher
ist
bewusst,
dass
Musikfestivals
eine
Umgebung
mit
hohem
Schallpegel
darstellen.
Der
Festivalveranstalter
trifft
die
notwendige
Vorsorge,
um
dauerhafte
Hör-
oder
Gesundheitsschäden
zu
unterbinden.
Gleichwohl
wird
den
Festivalbesuchern
zum
Schutz
vor
etwaigen
Hör-
oder
Gesundheitsschäden
dringend
empfohlen,
Ohrstöpsel
zu
benutzen.
Diese
gibt
es
an
jedem
Merchandisingstand
sowie
bei
den
Hilfsdiensten.
Der
Besuch
der
Veranstaltung
erfolgt
daher
auf
eigene
Gefahr.
Eine
Haftung
des
Veranstalters
für
auftretende
Hör-
oder
Gesundheitsschäden
aufgrund
mangelnder
Vorsorge
ist
daher
ausgeschlossen,
es sei denn der Veranstalter handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.
4.
Schadensersatzansprüche
gegenüber
dem
Veranstalter
aufgrund
Fahrlässigkeit
sind
ausgeschlossen.
Dies
gilt
auch
für
seine
gesetzlichen
Vertreter
oder
seine
Erfüllungsgehilfen.
Diese
Regelung
gilt
nicht
für
Schäden
aufgrund
Verletzung
des
Körpers,
Lebens,
Gesundheit,
sowie
bei
grober
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz
des
Veranstalters
(außer
Nr.
2)
oder
aufgrund
der
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten,
wobei
hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
5. Es ist untersagt, Glasbehälter jeder Art, , Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen.
Beim
Einlass
findet
eine
Sicherheitskontrolle
statt.
Der
Ordnungsdienst
ist
angewiesen,
eine
Leibesvisitation
vorzunehmen.
Der
Besucher
erklärt
sich
mit
Kartenerwerb
damit
einverstanden.
Bei
Verstoß
gegen
gesetzliche
Vorschriften
oder
diese
Regelungen
kann
ein
Verweis
vom
Veranstaltungsgelände
erfolgen.
In
diesem
Fall
ist
eine
Rückvergütung
und
Schadensersatz
ausgeschlossen,
soweit
dem
Veranstalter
nicht
selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
6.
Fotografieren
für
den
privaten
Gebrauch
ist
grundsätzlich
gestattet
–
es
sind
nur
Kleinbildkameras
und
Handys
mit
Kamerafunktion
auf
dem
Gelände
zugelassen.
Nicht
zugelassen
sind
Kameras
mit
Zoomobjektiven
oder
mit
Videofunktion
sowie
Aufzeichnungsgeräte
(MP3/
MP4-Rekorder,
Diktiergeräte
etc.)
jeglicher
Art
und
Weise.
Generell
sind
Mitschnitte
jeglicher
Art
ohne
die
explizite
Genehmigung
des
Veranstalters oder eines Künstlers verboten und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt. Auf dem Campingplatz sind Ton- und Videoaufnahmen erlaubt.
7.
Der
Veranstalter
behält
sich
das
Recht
vor,
die
Veranstaltung
örtlich
und/oder
terminlich
zu
verlegen,
soweit
dies
für
den
Besucher
zumutbar
ist
und
1
Woche
vor
Veranstaltungsbeginn
bekannt
gegeben
wird..
Ebenso
behält
er
sich
das
Recht
vor,
das
Programm
zu
ändern.
Absagen
oder
Änderungen
werden
durch
den
Veranstalter
so
früh
wie
möglich
bekannt
gegeben
und
können
auch
noch
nach
Beginn
des
Festivals
aus
wichtigem
Grund
stattfinden.
Änderungen
während
des
Festivals
werden
über
Sprachansage
durch
den
Verranstalter
bekannt
gegeben.
Hieraus
können
seitens
des
Festivalbesuchers
keine
Ansprüche
jedweder
Art
abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.
8.
Sofern
der
Besucher
das
Recht
erhält,
sein
Fahrzeug
auf
dem
Festivalgelände
zu
parken,
geschieht
dies
auf
eigene
Gefahr.
Für
Beschädigung
oder
Diebstahl
übernimmt
der
Veranstalter
keine
Haftung,
es
sei
denn ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
9. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
10. Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
11. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von durch beauftragte Dritte ausgeübt.
12.
Das
so
genannte
Stage
diving,
crowd
surfing,
Pogen,
das
Klettern
auf
die
Bühne,
Traversen
oder
ähnliches
ist
grundsätzlich
untersagt.
Ein
solches
Fehlverhalten
kann
zum
Ausschluss
von
der
Veranstaltung
führen.
13.
Auf
dem
gesamten
Festivalgelände
gelten
die
Bestimmungen
des
Gesetzes
zum
Schutz
der
Jugend
in
der
Öffentlichkeit.
Kinder
und
Jugendliche
im
Alter
von
8
bis
16
Jahren
haben
nur
Zutritt
in
Begleitung
einer
personensorgeberechtigten
oder
erziehungsbeauftragten
Person.
Jugendliche
ab
16
Jahren
und
unter
18
Jahren
müssen
das
Festival
um
24.00
Uhr
verlassen.
Dies
gilt
nicht,
wenn
sie
in
Begleitung
einer
volljährigen
Begleitperson
sind
auf
die
von
den
Eltern
die
Erziehungsberechtigung
für
die
Dauer
der
Veranstaltung
übertragen
wurde.
Ein
schriftlicher
Nachweis
hierüber
ist
mitzuführen.
Ein
entsprechendes
Formular
gibt
es
hier
als .pdf Datei hier zum Download.
14. Tiere dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden.
15. Die Abgabe von Getränken auf dem Festivalgelände erfolgt nur in Plastikbechern, für den evtl. ein Pfand erhoben wird.
16.
Mit
dem
Betreten
des
Festivalgeländes
willigt
der
Festivalbesucher
unwiderruflich
in
die
unentgeltliche
Verwendung
seines
Bildnisses
und
seiner
Stimme
für
Fotografien,
Live-Übertragungen,
Sendungen
und/
oder
Aufzeichnungen
von
Bild
und/
oder
Ton,
die
vom
Veranstalter
oder
dessen
Beauftragten
in
Zusammenhang
mit
der
Veranstaltung
erstellt
werden,
sowie
deren
anschließenden
Verwertung
in
allen
gegenwärtigen
und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein.
17. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Gießen / Alsfeld vereinbart; es gilt deutsches Recht.
18. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.